Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer und institutionelle Auftraggeber (B2B-AGB)

 

Initiative Naturverbindung München
David Döring, Einzelunternehmer
Säbener Straße 195
81545 München
Telefon: +49 (0)89 2154 6693
E-Mail: mail@naturverbindung-muenchen.de
Website: www.naturverbindung-muenchen.de

 

Stand: 20.09.2026

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich und Anbieter
    1.1 Anwendungsbereich
    1.2 Erfasste Leistungen
    1.3 Abweichende Bedingungen
  2. Vertragspartner und Teilnehmende
    2.1 Auftraggeber und teilnehmende Personen
    2.2 Geltung teilnehmerbezogener Regeln
  3. Angebot und Vertragsschluss
    3.1 Anfragen und Abstimmungen
    3.2 Vertragsschluss
    3.3 Einbeziehung der AGB
  4. Leistungsumfang und Leistungserbringung
    4.1 Maßgeblicher Leistungsumfang
    4.2 Dienstleistungscharakter
    4.3 Verantwortung des Auftraggebers
    4.4 Eingesetzte Kursleitungen und Hilfspersonen
  5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    5.1 Vergütung
    5.2 Umsatzsteuer
    5.3 Rechnungsstellung und Fälligkeit
    5.4 Zahlungsverzug
  6. Reise-, Fahrt- und Nebenkosten
  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    7.1 Allgemeine Mitwirkung
    7.2 Räume, Gelände und technische Ausstattung
    7.3 Betriebliche und datenschutzrechtliche Vorgaben
    7.4 Folgen fehlender Mitwirkung
  8. Teilnehmerzahl und Teilnehmerwechsel
    8.1 Vereinbarte Teilnehmerzahl
    8.2 Teilnehmerwechsel bei offenen Veranstaltungen
  9. Teilnahme-, Gesundheits- und Sicherheitsregeln
    9.1 Auswahl und Information der Teilnehmenden
    9.2 Respektvoller Umgang
    9.3 Gesundheit und Belastbarkeit
    9.4 Gesundheitsdaten
    9.5 Verpflegung
    9.6 Rauschmittel, Tiere und gefährliche Gegenstände
    9.7 Pünktlichkeit und Anweisungen
    9.8 Ausschluss von Teilnehmenden
  10. Kinder und Jugendliche bei B2B-Aufträgen
  11. Stornierung offener Veranstaltungen
  12. Stornierung auftraggeberspezifischer Veranstaltungen
    12.1 Stornostaffel
    12.2 Gesonderte Leistungen und Fremdkosten
    12.3 Weniger Teilnehmende und Verkürzung
  13. Verschiebung auftraggeberspezifischer Veranstaltungen
    13.1 Kostenfreie Verschiebung
    13.2 Spätere Verschiebung
    13.3 Spätere Stornierung des Ersatztermins
  14. Absage und Verschiebung kurzer Beratungstermine
    14.1 Anwendungsbereich
    14.2 Absage
    14.3 Verschiebung
    14.4 Spätere Absage des Ersatztermins
  15. Beratungspakete und längerfristige Begleitungen
  16. Absage, Ausfall und Änderungen durch den Anbieter
    16.1 Ausfall der vorgesehenen Kursleitung
    16.2 Ersatztermin und Erstattung
    16.3 Unwesentliche Leistungsänderungen
  17. Wetterabhängige Veranstaltungen und Gefahrenlagen
    17.1 Normale Witterungsbedingungen
    17.2 Konkrete Gefahrenlagen
    17.3 Witterungsbedingt fehlende sinnvolle Durchführbarkeit
    17.4 Abbruch
  18. Urheber- und Nutzungsrechte
    18.1 Schutz der Inhalte und Unterlagen
    18.2 Erlaubte Nutzung
    18.3 Vorhandene Methoden und Know-how
  19. Aufzeichnungen
  20. Vertraulichkeit und Datenschutz
    20.1 Vertraulichkeit
    20.2 Personenbezogene Daten
  21. Natur- und veranstaltungstypische Risiken
  22. Haftung
    22.1 Gesetzliche Haftung in zwingenden Fällen
    22.2 Wesentliche Vertragspflichten
    22.3 Sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
    22.4 Mitverschulden
  23. Referenznennung und Kennzeichen
  24. Schlussbestimmungen
    24.1 Anwendbares Recht
    24.2 Gerichtsstand
    24.3 Vertragssprache

 

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen

 

Initiative Naturverbindung München
David Döring, Einzelunternehmer
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– nachfolgend „Anbieter“ –

 

und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Vereinen und sonstigen Organisationen, die nicht als Verbraucher handeln können,

– nachfolgend „Auftraggeber“ –.

 

Handelt eine natürliche Person bei Vertragsschluss weder überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit, gelten nicht diese B2B-AGB, sondern die B2C-AGB des Anbieters.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine angestellte Person eine beruflich nutzbare Fortbildung in eigenem Namen bucht und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, ohne selbst Vertragspartner zu werden.

 

1.2 Erfasste Leistungen

Diese AGB gelten insbesondere für:

  • die Buchung von Plätzen in offenen Veranstaltungen,
  • auftraggeberspezifische Veranstaltungen,
  • Inhouse-Fortbildungen und Inhouse-Informationsveranstaltungen,
  • Vorträge, Workshops und Teamtage,
  • fachliche, pädagogische und organisatorische Beratungen,
  • Fachberatungen und Konzeptbegleitungen,
  • Moderationen und längerfristige Begleitungen,
  • Onlineberatungen und Onlineveranstaltungen,
  • Outdoorveranstaltungen und Camps,
  • Veranstaltungen mit untergeordneten Übernachtungsanteilen,
  • individuell vereinbarte pädagogische Leistungen.

Auftraggeberspezifische Veranstaltungen sind insbesondere Veranstaltungen, für die ein Termin oder ein wesentlicher Teil eines Einsatztages ausschließlich für einen Auftraggeber reserviert wird. Hierzu zählen auch Veranstaltungen, die der Anbieter im Programm eines anderen Trägers durchführt, sowie reservierte halbe oder ganze Beratungs-, Moderations- oder Veranstaltungstage.

 

1.3 Abweichende Bedingungen

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen eine Leistung vorbehaltlos erbringt.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem von beiden Parteien abgeschlossenen Honorarvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

 

2. Vertragspartner und Teilnehmende

2.1 Auftraggeber und teilnehmende Personen

Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber. Die Personen, die an einer Veranstaltung, Beratung oder sonstigen Leistung teilnehmen, werden nicht allein durch ihre Teilnahme zu Vertragspartnern.

Eine abweichende Rechnungsadresse, die Benennung einzelner Teilnehmender oder die Zahlung durch einen Dritten führt für sich allein nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners.

 

2.2 Geltung teilnehmerbezogener Regeln

Eine gesonderte Zustimmung der einzelnen Teilnehmenden zu den vollständigen B2B-AGB ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Auftraggeber muss die von ihm angemeldeten oder entsandten Personen rechtzeitig über die für ihre Teilnahme relevanten Voraussetzungen, Sicherheits- und Verhaltensregeln informieren und darauf hinwirken, dass diese beachtet werden.

Die Teilnehmenden müssen während der Veranstaltung die Sicherheits- und Organisationsanweisungen des Anbieters, der Kursleitung und eingesetzter Hilfspersonen beachten. Ihre Teilnahme kann von der Einhaltung dieser Regeln abhängig gemacht werden.

Gesonderte persönliche Erklärungen der teilnehmenden Personen bleiben erforderlich, soweit dies insbesondere für Gesundheitsdaten, Foto-, Video- oder Tonaufnahmen oder andere personenbezogene Einwilligungen notwendig ist.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Anfragen und Abstimmungen

Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Programmen, auf Buchungsplattformen oder in anderen Medien stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar.

Unverbindliche Anfragen können insbesondere telefonisch, per E-Mail oder über ein Kontaktformular gestellt werden.

Telefonische und mündliche Gespräche dienen grundsätzlich der Klärung und Abstimmung von Leistungsumfang, Termin, Teilnehmerzahl, Vergütung und sonstigen Vertragsbedingungen. Der Anbieter fasst die vereinbarten Konditionen anschließend grundsätzlich in Textform zusammen.

 

3.2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • die Annahme eines Angebots des Anbieters in Textform,
  • eine Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform,
  • eine verbindliche Buchungsbestätigung durch ein Buchungssystem,
  • oder die Unterzeichnung beziehungsweise den Abschluss eines Vertrags oder Honorarvertrags.

Eine E-Mail mit einer hinreichend konkreten Beschreibung von Leistung, Termin, Umfang und Vergütung kann ein verbindliches Angebot darstellen. Eine bestimmte Bezeichnung als „Angebot“ oder ein gesondertes Angebotsdokument ist hierfür nicht erforderlich.

Eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich als verbindliche Buchungs- oder Auftragsbestätigung bezeichnet wird.

 

3.3 Einbeziehung der AGB

Die B2B-AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, sie zur Kenntnis zu nehmen und zu speichern.

Werden die B2B-AGB erst nach einem bereits erfolgten Vertragsschluss übersandt, werden sie nur aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung Bestandteil des Vertrags.

 

4. Leistungsumfang und Leistungserbringung

4.1 Maßgeblicher Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftrags- oder Buchungsbestätigung, einem gesonderten Vertrag und ergänzend aus der bei Vertragsschluss geltenden Leistungs- oder Veranstaltungsbeschreibung.

Soweit diese Unterlagen voneinander abweichen, haben individuelle Vereinbarungen und das zeitlich jüngere, von beiden Vertragsparteien bestätigte Dokument Vorrang.

 

4.2 Dienstleistungscharakter

Fortbildungen, Beratungen, Fachberatungen, Konzeptbegleitungen, Moderationen und vergleichbare Leistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht.

Der Anbieter schuldet eine fachgerechte Durchführung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, pädagogischen, organisatorischen oder gesundheitlichen Erfolg.

Ein konkretes Arbeitsergebnis, ein abnahmefähiges Werk oder ein schriftliches Konzept als Endprodukt wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für solche Leistungen können gesonderte Vertrags- und Nutzungsbedingungen vereinbart werden.

 

4.3 Verantwortung des Auftraggebers

Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen und Beratungsergebnissen trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

Der Auftraggeber muss prüfen, ob Empfehlungen unter Berücksichtigung seiner betrieblichen, personellen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen geeignet und umsetzbar sind.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen die Leistungen keine Rechts-, Steuer-, Medizin- oder Psychotherapieberatung und ersetzen keine erforderliche Beratung durch entsprechend befugte Fachpersonen.

 

4.4 Eingesetzte Kursleitungen und Hilfspersonen

Der Anbieter darf entsprechend qualifizierte Kursleitungen, Mitarbeitende, freie Auftragnehmer oder sonstige Hilfspersonen zur Vertragserfüllung einsetzen.

Der Anbieter bleibt Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag oder der jeweiligen Buchungsbeschreibung.

Vereinbart werden können insbesondere:

  • Stundenhonorare,
  • Tages- oder Halbtagshonorare,
  • Pauschalhonorare,
  • Teilnehmerentgelte,
  • Honorare für einzelne Leistungsabschnitte,
  • gesonderte Konzeptions-, Vorbereitungs- oder Zusatzleistungen.

Normale Vor- und Nachbereitungszeiten sind im vereinbarten Honorar enthalten, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart wird.

Bei Abrechnung nach Zeit werden angefangene Zeiteinheiten von jeweils 15 Minuten anteilig berechnet, sofern keine andere Abrechnungseinheit vereinbart ist.

 

5.2 Umsatzsteuer

Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Solange der Anbieter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen.

 

5.3 Rechnungsstellung und Fälligkeit

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot, im Vertrag oder in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben oder vereinbart ist.

Die Rechnungsstellung kann je nach Vereinbarung:

  • nach Durchführung der gesamten Leistung,
  • nach einzelnen Terminen,
  • nach Abschluss einzelner Leistungsabschnitte,
  • oder in Form von Abschlagsrechnungen

erfolgen.

Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden geschuldet, wenn und in der Höhe, wie dies im Angebot oder Vertrag vereinbart ist.

 

Bei Buchungen über ein Online-Kursbuchungssystem, insbesondere über WildNet.Earth, kann die Zahlungsabwicklung über einen dort eingebundenen Zahlungsdienstleister erfolgen.

Der Preis wird mit Vertragsschluss fällig, soweit bei der Buchung, in der Rechnung oder in der Buchungsbestätigung keine abweichende Fälligkeit angegeben ist. Die technisch verfügbaren Zahlungsarten und die Durchführung der Zahlungsabwicklung richten sich ergänzend nach den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.

 

Der Anbieter bleibt auch bei Einschaltung eines Buchungs- oder Zahlungsdienstleisters Vertragspartner des Kunden und verantwortlich für die Entscheidung über Stornierungen und Erstattungen.

 

5.4 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der gesetzlichen Verzugspauschale.

Bei fälligen und trotz Mahnung nicht beglichenen Forderungen kann der Anbieter nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

6. Reise-, Fahrt- und Nebenkosten

Reise-, Fahrt-, Übernachtungs-, Material-, Raum-, Versand- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit dies im Angebot oder Vertrag vereinbart ist.

Diese Kosten können insbesondere als Pauschale vereinbart werden. Soweit das vereinbarte Honorar bestimmte Reise- oder Nebenkosten ausdrücklich einschließt, erfolgt insoweit keine zusätzliche Berechnung.

Kosten für zusätzlich vereinbarte Kursleitungen, besonders angefertigte Materialien, externe Räume, Gelände oder sonstige Fremdleistungen können gesondert berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde.

Bei Vertragsschluss noch nicht absehbare, außergewöhnliche zusätzliche Kosten werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechnet.

 

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Allgemeine Mitwirkung

Der Auftraggeber muss alle Informationen, Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • verbindliche Angaben zu Termin, Dauer und Teilnehmerzahl,
  • Informationen über Zielgruppe, Vorkenntnisse und Qualifikationen,
  • besondere organisatorische oder fachliche Anforderungen,
  • Teilnehmerlisten, soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig,
  • Informationen über örtliche Besonderheiten und erkennbare Gefahren,
  • rechtzeitige Benennung einer organisatorischen Ansprechperson.

 

7.2 Räume, Gelände und technische Ausstattung

Findet die Leistung in Räumen oder auf einem Gelände statt, die beziehungsweise das der Auftraggeber bereitstellt, ist dieser für deren beziehungsweise dessen grundsätzliche Eignung, rechtmäßige Nutzbarkeit und Sicherheit verantwortlich.

Soweit für die vereinbarte Leistung erforderlich, stellt der Auftraggeber insbesondere bereit:

  • geeignete Räume oder ein geeignetes Außengelände,
  • erforderliche Tische, Sitzgelegenheiten oder sonstige Ausstattung,
  • vereinbarte Präsentations- und Tontechnik,
  • Strom- und Internetzugang,
  • Wasser und Toiletten,
  • erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung,
  • erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen,
  • das Einverständnis des Grundstückseigentümers,
  • Informationen über Brandschutz-, Evakuierungs- und betriebliche Sicherheitsregeln.

Stellt der Anbieter selbst Räume oder ein Gelände bereit beziehungsweise mietet er diese für die Veranstaltung an, richten sich die Verantwortlichkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften und den konkreten Vereinbarungen.

 

7.3 Betriebliche und datenschutzrechtliche Vorgaben

Der Auftraggeber muss den Anbieter rechtzeitig über besondere betriebliche Sicherheits-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsanforderungen informieren.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der durch ihn vorgenommenen Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten verantwortlich. Er holt erforderliche Zustimmungen seiner Beschäftigten oder sonstiger betroffener Personen selbst ein, soweit die Einholung nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.

 

7.4 Folgen fehlender Mitwirkung

Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder erfolgt sie verspätet, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

Kann eine Leistung aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters grundsätzlich bestehen. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten werden berücksichtigt.

Zusätzlicher Aufwand, der durch eine verspätete oder unzureichende Mitwirkung entsteht, kann nach der vereinbarten Vergütung oder, sofern keine Vergütung bestimmt wurde, nach angemessenem Zeitaufwand berechnet werden.

 

8. Teilnehmerzahl und Teilnehmerwechsel

8.1 Vereinbarte Teilnehmerzahl

Die vereinbarte Vergütung gilt für die im Angebot, Vertrag oder in der Buchungsbestätigung genannte Teilnehmerzahl.

Zusätzliche Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters teilnehmen. Ein zusätzliches Honorar richtet sich nach dem Angebot oder einer vor der Teilnahme getroffenen Nachvereinbarung.

Der Anbieter darf zusätzliche Personen ablehnen, wenn:

  • die vereinbarte Höchstteilnehmerzahl überschritten wird,
  • räumliche, organisatorische oder sicherheitsbezogene Gründe entgegenstehen,
  • erforderliche Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind,
  • eine ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet wäre.

 

8.2 Teilnehmerwechsel bei offenen Veranstaltungen

Bucht der Auftraggeber einen Platz für eine bestimmte Person in einer offenen Veranstaltung, kann er bis spätestens einen Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei eine geeignete Ersatzperson benennen.

Die Ersatzperson muss die für die Veranstaltung geltenden fachlichen, gesundheitlichen, altersbezogenen und sonstigen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

 

9. Teilnahme-, Gesundheits- und Sicherheitsregeln

9.1 Auswahl und Information der Teilnehmenden

Der Auftraggeber ist für die Auswahl geeigneter Teilnehmender verantwortlich.

Er muss die Teilnehmenden rechtzeitig über:

  • den Charakter und die Anforderungen der Veranstaltung,
  • erforderliche körperliche oder fachliche Voraussetzungen,
  • erforderliche Kleidung und Ausrüstung,
  • wesentliche Sicherheits- und Verhaltensregeln,
  • sowie die Möglichkeit einer vertraulichen Mitteilung sicherheitsrelevanter gesundheitlicher Umstände

informieren.

 

9.2 Respektvoller Umgang

Voraussetzung für die Teilnahme ist ein respektvoller Umgang mit anderen Personen sowie mit Natur und Umwelt.

Diskriminierendes, erheblich störendes, beleidigendes, gewalttätiges oder sicherheitsgefährdendes Verhalten ist nicht gestattet.

Sachlich gerechtfertigte Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung oder zur Sicherheit einzelner Personen oder der Gruppe bleiben zulässig.

 

9.3 Gesundheit und Belastbarkeit

Bei Outdoorveranstaltungen, Tätigkeiten in unwegsamem Gelände, am offenen Feuer oder unter Einsatz von Werkzeugen wird eine dem jeweiligen Angebot entsprechende körperliche und psychische Belastbarkeit vorausgesetzt.

Die Teilnehmenden sind selbst dafür verantwortlich, medizinisch abzuklären, ob gesundheitliche Gründe einer sicheren Teilnahme entgegenstehen.

Eine Teilnahme bei akuten ansteckenden Erkrankungen, insbesondere bei fieberhaften Infekten, Magen-Darm-Erkrankungen oder ansteckenden Hauterkrankungen, ist nicht zulässig. Nach dem letzten Auftreten von Fieber oder Erbrechen müssen mindestens 36 Stunden bis zur Teilnahme vergangen sein.

 

9.4 Gesundheitsdaten

Der Auftraggeber informiert die Teilnehmenden darüber, dass sie sicherheitsrelevante Allergien, Unverträglichkeiten, Erkrankungen oder Einschränkungen vertraulich direkt an den Anbieter übermitteln können.

Der Auftraggeber darf Gesundheitsdaten von Beschäftigten oder anderen Teilnehmenden nur dann an den Anbieter weitergeben, wenn hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht oder die betroffene Person wirksam eingewilligt hat.

Der Anbieter verarbeitet freiwillig mitgeteilte Gesundheitsdaten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und holt, soweit erforderlich, eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ein.

 

9.5 Verpflegung

Bei einzelnen Veranstaltungen können Mahlzeiten gemeinschaftlich zubereitet und Lebensmittel, Wildpflanzen oder andere geeignete Naturprodukte verwendet werden.

Hygiene- und Sicherheitsanweisungen der Kursleitung sind zu beachten. Lebensmittel oder Naturprodukte dürfen nur nach Freigabe durch die Kursleitung verwendet oder verzehrt werden.

Eine allergenfreie Verpflegung und der vollständige Ausschluss von Kreuzkontaminationen können nicht gewährleistet werden.

 

9.6 Rauschmittel, Tiere und gefährliche Gegenstände

Die Teilnahme unter alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingt erheblich eingeschränkter Wahrnehmungs-, Reaktions- oder Urteilsfähigkeit ist untersagt.

Der Konsum und das Mitführen von Alkohol, Cannabis, illegalen Drogen und sonstigen berauschenden Mitteln sind während der Veranstaltung einschließlich Pausen und Camp-Zeiten untersagt. Medizinisch erforderliche Arzneimittel bleiben hiervon unberührt, sofern ihre Einnahme eine sichere Teilnahme nicht ausschließt.

Die Mitnahme von Tieren ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Gesetzliche Rechte in Bezug auf erforderliche Assistenzhunde bleiben unberührt.

Das Mitführen verbotener Waffen oder Gegenstände ist untersagt. Potenziell gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mitgebracht und nur entsprechend der erteilten Einweisung verwendet werden.

Mitgebrachte Ausrüstung muss geeignet, funktionsfähig und sicher sein. Vom Anbieter bereitgestellte Werkzeuge und Gegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend der Einweisung verwendet werden.

 

9.7 Pünktlichkeit und Anweisungen

Die Teilnehmenden müssen vereinbarte Treffpunkte und Anfangszeiten einhalten. Beginnt die Gruppe gemeinsam an einem anderen Ort oder ist eine spätere Teilnahme aus organisatorischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht möglich, kann eine verspätete Person vom jeweiligen Veranstaltungsteil ausgeschlossen werden.

Den sicherheits-, organisations- und veranstaltungsbezogenen Anweisungen des Anbieters, der Kursleitung und eingesetzter Hilfspersonen ist Folge zu leisten.

 

9.8 Ausschluss von Teilnehmenden

Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung, erheblichen Störungen, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder wiederholter Missachtung von Sicherheitsanweisungen darf der Anbieter eine Person vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme ausschließen.

Soweit es die Umstände zulassen, wird vor einem Ausschluss eine Ermahnung ausgesprochen. Bei akuten Gefahren oder schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.

Beruht der Ausschluss auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder der teilnehmenden Person, bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich geschuldet. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.

Die eigenen gesetzlichen Organisations-, Sicherheits-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Anbieters bleiben unberührt.

 

10. Kinder und Jugendliche bei B2B-Aufträgen

Soweit die ausdrücklich vereinbarte Leistung die Anwesenheit oder aktive Teilnahme von Kindern oder Jugendlichen vorsieht, insbesondere bei Modellangeboten, Fachberatungen in der Praxis oder ausdrücklich für Minderjährige vereinbarten Veranstaltungen, verbleiben die individuelle Aufsicht und Betreuung beim Auftraggeber und dessen Fach- oder Aufsichtspersonal.

Der Auftraggeber muss einen für das Alter, die Gruppengröße, den Entwicklungsstand und die konkreten Anforderungen angemessenen Betreuungsschlüssel sicherstellen.

Der Anbieter übernimmt keine alleinige Aufsicht über minderjährige Personen, sofern dies nicht ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart wurde.

Ist keine ausreichende Aufsicht oder Betreuung vorhanden, darf der Anbieter den betreffenden Veranstaltungsteil aussetzen, anpassen oder abbrechen, wenn eine sichere Durchführung andernfalls nicht gewährleistet ist.

Beruht die unzureichende Betreuung auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich geschuldet. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.

Die eigenen gesetzlichen Organisations-, Sicherheits-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Anbieters bleiben unberührt.

 

11. Stornierung offener Veranstaltungen

Bucht der Auftraggeber Plätze in einer offenen, nicht exklusiv für ihn durchgeführten Veranstaltung, kann er vor Veranstaltungsbeginn in Textform vom Vertrag zurücktreten.

In diesem Fall kann der Anbieter folgende pauschalierte Stornokosten verlangen:

  • bei Zugang der Stornierung mindestens 28 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 10 € Bearbeitungspauschale,
  • bei Zugang 27 bis 15 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Teilnahmegebühr,
  • bei Zugang 14 bis 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Teilnahmegebühr,
  • bei Zugang weniger als 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100% der Teilnahmegebühr.

Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Anbieter.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Vergabe des Platzes werden berücksichtigt.

Das Recht zur kostenfreien Benennung einer geeigneten Ersatzperson nach Punkt 8.2 bleibt unberührt.

 

12. Stornierung auftraggeberspezifischer Veranstaltungen

12.1 Stornostaffel

Storniert der Auftraggeber eine auftraggeberspezifische Veranstaltung, kann der Anbieter folgende pauschalierte Stornokosten verlangen:

  • bei Zugang der Stornierung mindestens 56 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: keine Stornopauschale,
  • bei Zugang weniger als 56, aber mindestens 28 Kalendertage vor dem Termin: 50% des vereinbarten Durchführungshonorars,
  • bei Zugang weniger als 28, aber mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin: 75% des vereinbarten Durchführungshonorars,
  • bei Zugang weniger als 14 Kalendertage vor dem Termin, am Veranstaltungstag oder bei Nichtdurchführung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers: 100% des vereinbarten Durchführungshonorars.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine tatsächliche anderweitige Verwendung der reservierten Kapazitäten werden berücksichtigt.

 

12.2 Gesonderte Leistungen und Fremdkosten

Gesondert vereinbarte und bereits erbrachte Konzeptions-, Vorbereitungs- oder Zusatzleistungen sowie nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden zusätzlich abgerechnet, soweit sie nicht bereits in dem Honorar enthalten sind, auf dessen Grundlage die Stornopauschale berechnet wird.

Eine Kostenposition darf nicht doppelt berechnet werden.

 

12.3 Weniger Teilnehmende und Verkürzung

Nehmen weniger Personen als vereinbart teil oder erscheinen keine Teilnehmenden, obwohl der Anbieter zur vertragsgemäßen Durchführung bereit ist, bleibt das vereinbarte Honorar geschuldet.

Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber am Veranstaltungstag eine Verkürzung der vereinbarten Leistung verlangt. Tatsächlich ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.

 

13. Verschiebung auftraggeberspezifischer Veranstaltungen

13.1 Kostenfreie Verschiebung

Der Auftraggeber kann einmalig eine kostenfreie Verschiebung verlangen, wenn sein Verschiebungswunsch dem Anbieter mindestens 28 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin in Textform zugeht.

Voraussetzungen sind:

  • ein Ersatztermin innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Termin,
  • die beiderseitige Verfügbarkeit,
  • ein gleicher oder vergleichbarer Leistungsumfang,
  • sowie die Fortgeltung der im Übrigen vereinbarten Konditionen.

Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten bleiben zahlbar.

Wird der Vertrag weniger als 28 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin geschlossen, besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine kostenfreie Verschiebung. Eine individuelle Vereinbarung bleibt möglich.

 

13.2 Spätere Verschiebung

Eine Verschiebung, die dem Anbieter weniger als 28 Kalendertage vor dem Termin mitgeteilt wird, wird grundsätzlich wie eine Stornierung nach Punkt 12 behandelt.

Findet innerhalb von sechs Monaten ein Ersatztermin statt, kann eine aufgrund der verspäteten Verschiebung berechnete Stornopauschale nach Vereinbarung ganz oder teilweise auf das Honorar für den Ersatztermin angerechnet werden.

 

13.3 Spätere Stornierung des Ersatztermins

Wird eine kostenfrei verschobene Veranstaltung später storniert, ist mindestens die Stornopauschale geschuldet, die bei einer Stornierung im Zeitpunkt des Verschiebungsverlangens bezogen auf den ursprünglichen Termin angefallen wäre.

Ergibt sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang der späteren Stornierung und dem Ersatztermin eine höhere Stornopauschale, gilt die höhere Pauschale.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine tatsächliche anderweitige Verwendung der reservierten Kapazitäten werden berücksichtigt.

 

14. Absage und Verschiebung kurzer Beratungstermine

14.1 Anwendungsbereich

Dieser Punkt gilt für einzelne kurze Beratungs-, Fachberatungs-, Supervisions- oder Onlineberatungstermine.

Für Termine, für die mindestens ein halber Einsatztag ausschließlich reserviert wurde oder die im Angebot als auftraggeberspezifischer Halb- oder Ganztag bezeichnet sind, gelten stattdessen die Punkte 12 und 13.

 

14.2 Absage

Ein kurzer Beratungstermin kann bei Zugang der Absage mindestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei abgesagt werden.

Bei einer späteren Absage kann der Anbieter folgende pauschalierte Ausfallkosten verlangen:

  • bei Zugang weniger als 14 Kalendertage, aber mindestens 48 Stunden vor dem Termin: 50% des vereinbarten Honorars,
  • bei Zugang weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100% des vereinbarten Honorars.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung des Termins werden berücksichtigt.

 

14.3 Verschiebung

Ein kurzer Beratungstermin kann einmalig kostenfrei verschoben werden, wenn der Verschiebungswunsch dem Anbieter mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin in Textform zugeht.

Der Ersatztermin muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden und hängt von der beiderseitigen Verfügbarkeit ab.

Bei einer späteren Verschiebung gelten die Ausfallregelungen aus Punkt 14.2. Eine vollständige oder teilweise Anrechnung auf den Ersatztermin kann individuell vereinbart werden.

 

14.4 Spätere Absage des Ersatztermins

Wird ein kostenfrei verschobener Beratungstermin später abgesagt, ist mindestens die Ausfallpauschale geschuldet, die im Zeitpunkt des Verschiebungsverlangens bezogen auf den ursprünglichen Termin angefallen wäre.

Ergibt sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang der späteren Absage und dem Ersatztermin eine höhere Ausfallpauschale, gilt die höhere Pauschale.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung des Termins werden berücksichtigt.

 

15. Beratungspakete und längerfristige Begleitungen

Bei Beratungspaketen oder längerfristigen Begleitungen gelten für einzelne bereits fest vereinbarte Termine die jeweils einschlägigen Absage- und Verschiebungsregelungen:

  • Punkt 14 für kurze Beratungstermine,
  • Punkte 12 und 13 für exklusiv reservierte Halb- oder Ganztage.

Unbefristete Vertragsverhältnisse können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.

Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht mehr vermeidbare Kosten werden abgerechnet. Bereits fest vereinbarte Termine bleiben den einschlägigen Stornierungsregelungen unterworfen.

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

16. Absage, Ausfall und Änderungen durch den Anbieter

16.1 Ausfall der vorgesehenen Kursleitung

Kann die vorgesehene Kursleitung die Leistung insbesondere wegen Krankheit nicht erbringen, darf der Anbieter nach eigener Wahl:

  • eine entsprechend qualifizierte Ersatzperson einsetzen,
  • einen Ersatztermin anbieten,
  • oder den betroffenen Auftrag ganz oder teilweise absagen.

Der Auftraggeber kann eine geeignete Ersatzkursleitung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen.

 

16.2 Ersatztermin und Erstattung

Wird ein Ersatztermin vereinbart, bleibt der Vertrag für diesen Termin bestehen.

Kann keine zumutbare Ersatzlösung gefunden werden und wird die Leistung ersatzlos abgesagt, entfällt der Vergütungsanspruch für die nicht erbrachten Teile. Bereits gezahlte Beträge werden insoweit erstattet.

Bereits ordnungsgemäß erbrachte Teilleistungen bleiben vergütungspflichtig.

Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen in Punkt 22.

 

16.3 Unwesentliche Leistungsänderungen

Der Anbieter darf geringfügige und für den Auftraggeber zumutbare Änderungen an Inhalt, Ablauf, Methoden oder Veranstaltungsort vornehmen, wenn dadurch der Gesamtcharakter, der vereinbarte Zweck und der wesentliche Nutzen der Leistung nicht beeinträchtigt werden.

Wesentliche Änderungen bedürfen der Abstimmung mit dem Auftraggeber, soweit sie nicht aufgrund einer konkreten Gefahrenlage zwingend erforderlich sind.

 

17. Wetterabhängige Veranstaltungen und Gefahrenlagen

17.1 Normale Witterungsbedingungen

Normale, für Outdoorveranstaltungen typische Witterungsbedingungen wie Regen, Kälte oder Schnee führen grundsätzlich nicht zu einer Absage oder kostenfreien Verschiebung.

Die Teilnehmenden müssen geeignete Kleidung und die in der Leistungsbeschreibung genannte Ausrüstung mitbringen.

 

17.2 Konkrete Gefahrenlagen

Droht aufgrund konkreter Umstände eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, insbesondere bei amtlichen Unwetterwarnungen, Sturm-, Gewitter-, Blitzschlag-, Waldbrand- oder Hochwassergefahr oder bei behördlichen Sperrungen, darf der Anbieter:

  • Inhalt und Ablauf anpassen,
  • den Veranstaltungsort ändern,
  • einen vereinbarten Ausweichraum nutzen,
  • die Veranstaltung verschieben,
  • oder sie erforderlichenfalls absagen beziehungsweise abbrechen.

Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.

Vorrangig wird ein Ersatztermin innerhalb von sechs Monaten vereinbart. Das vereinbarte Durchführungshonorar wird auf den Ersatztermin übertragen.

Bereits erbrachte, gesondert vereinbarte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten bleiben zahlbar. Unvermeidbare zusätzliche Fremdkosten für den Ersatztermin werden nur nach vorheriger Abstimmung berechnet.

Findet endgültig kein Ersatztermin statt, entfällt die Vergütung für nicht erbrachte Leistungsteile. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden abgerechnet.

 

17.3 Witterungsbedingt fehlende sinnvolle Durchführbarkeit

Ist eine Outdoorveranstaltung aufgrund der Witterung zwar nicht gefährlich, kann ihr vereinbarter pädagogischer, fachlicher oder praktischer Zweck jedoch voraussichtlich nicht sinnvoll erreicht werden, können die Vertragsparteien eine Verschiebung auf einen Ersatztermin vereinbaren.

Ist die besondere Wetterabhängigkeit des Formats im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen, darf der Anbieter nach sachgerechter Abwägung eine Verschiebung auf einen Ersatztermin vornehmen.

Das vereinbarte Durchführungshonorar wird auf den Ersatztermin übertragen. Bereits erbrachte, gesondert vereinbarte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten bleiben zahlbar.

Wünscht allein der Auftraggeber eine wetterbedingte Verschiebung, obwohl die Veranstaltung nach fachlicher Beurteilung des Anbieters sinnvoll und vertragsgemäß durchgeführt werden kann, gelten die allgemeinen Verschiebungs- und Stornierungsregelungen.

 

17.4 Abbruch

Muss eine bereits begonnene Veranstaltung aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, werden die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen sowie nicht mehr stornierbare Fremdkosten abgerechnet.

Für den nicht erbrachten Teil wird vorrangig ein Ersatztermin vereinbart. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, entfällt die Vergütung für den endgültig nicht erbrachten Teil.

 

18. Urheber- und Nutzungsrechte

18.1 Schutz der Inhalte und Unterlagen

Präsentationen, Skripte, Handouts, Arbeitsblätter, Ablaufpläne, Übungen, Methoden, Bildmaterial, Konzepte und sonstige Unterlagen des Anbieters sind urheberrechtlich oder auf andere Weise rechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Zahlung der Vergütung führt nicht zu einer Übertragung ausschließlicher Rechte.

 

18.2 Erlaubte Nutzung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen die für eine Veranstaltung bereitgestellten Unterlagen ausschließlich von den angemeldeten Teilnehmenden für deren eigene interne Lern- und Arbeitszwecke verwendet werden.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters sind insbesondere nicht gestattet:

  • die Weitergabe an nicht teilnehmende Beschäftigte,
  • die Weitergabe an andere Standorte oder Einrichtungen eines Trägers,
  • die Vervielfältigung zur allgemeinen internen Verteilung,
  • die Verwendung in eigenen Schulungen oder Fortbildungen,
  • die Bearbeitung oder Umgestaltung,
  • die Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung,
  • die Weitergabe an Dritte,
  • die kommerzielle Nutzung oder Verwertung.

Erweiterte interne Nutzungsrechte können insbesondere für benannte Teams, Standorte, Einrichtungen oder einen gesamten Träger gesondert vereinbart und vergütet werden.

 

18.3 Vorhandene Methoden und Know-how

Allgemeine Methoden, Vorlagen, Materialien, Arbeitsweisen, Erfahrungen und sonstiges bereits vorhandenes Know-how des Anbieters verbleiben beim Anbieter.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers entsteht nur aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

 

19. Aufzeichnungen

Foto-, Video- und Tonaufnahmen, Bildschirmaufzeichnungen, Screenshots sowie die Aufzeichnung von Onlineveranstaltungen durch den Auftraggeber oder Teilnehmende sind grundsätzlich nicht gestattet.

Das Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.

Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Zustimmung kann auf bestimmte Zwecke, Personenkreise, Medien und Nutzungszeiträume beschränkt sowie von einem zusätzlichen Honorar abhängig gemacht werden.

Rechte und erforderliche Einwilligungen anderer erkennbarer oder hörbarer Personen bleiben unberührt.

 

20. Vertraulichkeit und Datenschutz

20.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur für die vereinbarten Zwecke.

Als vertraulich gelten insbesondere:

  • interne Betriebs- und Organisationsinformationen,
  • Geschäftsgeheimnisse,
  • nicht öffentliche pädagogische oder fachliche Konzepte,
  • Informationen über Beschäftigte, Teams, Kinder, Familien oder sonstige betreute Personen,
  • als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
  • unabhängig entwickelt wurden,
  • oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Vorgaben offengelegt werden müssen.

Zulässig bleibt außerdem eine erforderliche Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete berufliche Berater sowie eine gesetzlich erlaubte oder gebotene Offenlegung zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter.

 

20.2 Personenbezogene Daten

Beide Vertragsparteien sind für die Rechtmäßigkeit der von ihnen jeweils vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

Soweit eine Vertragspartei personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der anderen Vertragspartei verarbeitet, schließen die Vertragsparteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Nähere Informationen über die Datenverarbeitung des Anbieters ergeben sich aus dessen Datenschutzhinweisen.

 

21. Natur- und veranstaltungstypische Risiken

Outdoorveranstaltungen können insbesondere im Wald, in unwegsamem Gelände, am offenen Feuer und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge stattfinden.

Zu den natur- und veranstaltungstypischen Risiken gehören insbesondere:

  • herabfallende Äste und umstürzende Bäume,
  • Wettereinflüsse, Hitze, Kälte, Sturm und Blitzschlag,
  • unwegsames oder rutschiges Gelände,
  • Gefahren an Gewässern,
  • allergische Reaktionen,
  • giftige Pflanzen oder Pilze,
  • Kontakte mit Wildtieren, Insekten oder Parasiten,
  • Risiken bei der Verwendung von Feuer und Werkzeugen.

Der Anbieter berücksichtigt diese Risiken im Rahmen seiner gesetzlichen Organisations-, Sicherheits-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten.

Der Auftraggeber und die Teilnehmenden müssen ihrerseits die vereinbarten Sicherheitsvorgaben beachten, geeignete Kleidung und Ausrüstung verwenden und erkennbare Gefahren oder sicherheitsrelevante Umstände unverzüglich mitteilen.

Bei Veranstaltungen mit Übernachtung erfolgt diese im eigenen Zelt oder unter freiem Himmel, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Teilnehmenden bringen die erforderliche persönliche Übernachtungsausrüstung selbst mit.

 

22. Haftung

22.1 Gesetzliche Haftung in zwingenden Fällen

Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Diese Regelung begründet keine verschuldensunabhängige Haftung und keine Garantie, soweit eine solche nicht ausdrücklich übernommen wurde.

 

22.2 Wesentliche Vertragspflichten

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

22.3 Sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen

Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Soweit rechtlich zulässig, haftet der Anbieter insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden aus der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ersatzfähig sind.

 

22.4 Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Auftraggebers oder der teilnehmenden Personen, insbesondere aufgrund:

  • unvollständiger oder unrichtiger Informationen,
  • fehlender Mitwirkung,
  • Missachtung von Sicherheitsanweisungen,
  • ungeeigneter eigener Ausrüstung,
  • unzureichender Aufsicht,
  • oder der Verwendung der Leistung außerhalb des vereinbarten Zwecks,

wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

 

23. Referenznennung und Kennzeichen

Die öffentliche oder werbliche Nennung einer Vertragspartei als Referenz sowie die Verwendung ihrer Namen, geschäftlichen Bezeichnungen, Kennzeichen oder Logos durch die jeweils andere Vertragspartei bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform.

Zulässig bleibt die sachlich erforderliche Benennung des Anbieters gegenüber den für die gebuchte Veranstaltung vorgesehenen Teilnehmenden sowie in internen organisatorischen Unterlagen des Auftraggebers.

Eine Zustimmung zur Referenz- oder Logonutzung kann auf bestimmte Medien, Zwecke und Zeiträume beschränkt und jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

 

24. Schlussbestimmungen

24.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

24.2 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

Der Anbieter ist in diesen Fällen auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

 

24.3 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

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